Verwerthung zur Concursmasse ausgeantwortet werden. Hiebei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner ange— fallene Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft haftenden Lasten verbleibenden Ueber— restes der Erbmasse fordern. 2)) Ebenso können vor der Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Con- cursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Stgats, in welchem das auszuantwortende bewegliche Vermögen sich befindet, zulässsgen und vor Ausbruch des Concurses erworbe- nen Eigenthums-, Pfand= und Retentionsrechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Concursmasse abzuliefern. 3) Besibzt der Schuldner, gegen welchen in dem einen Staate der Concurs eröffnet worden ist, in dem anderen Staate unbewegliches Vermögen; so ist über dasselbe ein be- sonderer Concurs zu eröffnen, und nur der allenfalls nach Befriedigung der Vorzugs= und Hppothekargläubiger verbleibende Ueberrest an die allgemeine Concursinstanz auszuliefern. 4) Besitzt der Gemeinschuldner Bergwerkseigenthum, welches nach den Gesetzen des Staats, wo das Berggebäude liegt, zu dem unbeweglichen Vermögen gerechnet wird; so wird behufs der Befriedigung der Berggläubiger über dasselbe ein Specialconcurs bei dem in Bergwerkssachen competenten Gerichte eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse zur Hauptconcursmasse abgeliefert. 5) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Handelsgerichte oder dem nach der Gerichtsorganisation an dessen Stelle tretenden Gerichte im Wege eines einzuleitenden Specialconcurses erfolgen. Art. Z. Insoweit nicht die in dem vorstehenden Artikel 2 bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Concurs= gerichte zu liquidiren, auch die rücksichtlich ihrer bei den Gerichten des anderen Staats bereits anhängigen Processe bei dem Concursgerichte weiter zu verfolgen. Auch diejenigen der im Artikel 2 gedachten Forderungen, welche von den Gläubigern bei dem besonderen Gerichte nicht geltend gemacht, oder daselbst gar nicht, oder nicht voll- ständig befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Concursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die 10