(76) Art. IX. Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auszufertigen und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Transport führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben auf dem Transportausweise quittiren zu lassen, und so dem nächstfolgenden Staate in Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei der Auslieferung an die requirirende Behörde durch diese den vollen Ersatz erhält. Art. X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen deutschen Staaten bestehenden Auslieferungsverträge insoweit außer Wirksamkeit gesetzt, als dieselben Bestimmungen enthalten, welche mit den durch diese Uebereinkunft begründeten gegenseiti- gen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder nicht etwa besondere Verabredungen über den Vollzug von Auslieferungen und die Kosten derselben in sich fassen. Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungsverträge wird in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise erstrebt werden. Art. XI. Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß keine Anwendung. Indem Wir in Gemäßheit § 89 der Verfassungsurkunde die Publication des vor- stehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügen, verordnen Wir zugleich, daß demselben von allen Behörden gebührend nachgegangen werde. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 27 ten Februar 1854. Friedrich August. Dr. Ferdinand Zschinsky. 23) Verordnung, das Zoll= und Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend; vom 10ten März 1854. W , Friedrich August, von GOTT E Gnaden kKönig von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben, nachdem der mit Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin wegen des Revisionsverfahrens auf der Elbe abgeschlossene Vertrag vom 30sten August 1843