(179 ) Das Amt des gemeinschaftlichen Elbzollcommissars ist von den anstellenden Regier- ungen ausreichend zu dotiren. Sporteln und Neben-Einnahmen von den Zollpflichtigen darf derselbe unter keinem Namen oder Vorwande beziehen. Von der Ernennung jedes Elbzollcommissars und von jeder neuen oder veränderten Dienstinstruction desselben werden die Königlich Sächsische und Königlich Preußische Re- gierung benachrichtigt werden. Dem Elbzollcommissar kann von den anstellenden Staaten ein ihm untergeordneter Gehülfe beigegeben werden, welcher ihn jedoch nur ausnahmsweise in Fällen der Abwesen- heit oder sonstiger Verhinderung selbstständig zu vertreten hat. Artikel 4. Der gemeinschaftliche Elbzollcommissar soll bei dem Hauptzollamte Wittenberge a) "5 das Interesse derjenigen Staaten, für welche derselbe fungirt, in allen Elbzoll- angelegenheiten vertreten und zu dem Ende namentlich befugt sein, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, welche jedoch den Königlich Preußischen Beamten allein zustehen, mit beizuwohnen, um dadurch die Ueberzeugung zu gewinnen, daß auch die Rechte dieser Staaten bestens wahr- genommen werden. An dem Geschäftsbetriebe der Königlich Preußischen Zollbehörde zu Witten- berge darf derselbe nicht unmittelbar Theil nehmen. Die Zollregister des Königlich Preußischen Hauptzollamts Wittenberge über ein- gehende, ausgehende und durchgehende Güter und über die davon erhobenen zoll- vereinsländischen und Elbzoll-Gefälle, sowie die Notizregister über die Revision solcher Elbschifffahrts-Ladungsgegenstände, welche in Hannover, Dänemark und Mecklenburg elbzollpflichtig, in Sachsen oder Preußen aber von allen Abgaben frei sind, und in den dortigen Zollregistern nicht aufgeführt werden, sollen ihm jederzeit auf Verlangen im Amtslocale vorgelegt werden, um daraus das Nöthige zu ertrahiren und die ihm von den betreffenden Zollämtern zugehenden Manifeste damit zu vergleichen. Er soll in jedem Falle des in Wittenberge eintretenden Begleitscheinverfahrens von dem Ausfalle der am Bestimmungsorte der Ladungen vorzunehmenden spe- ciellen Revision vollständig durch das Hauptzollamt zu Wittenberge unterrichtet werden. Er darf den zollrichterlichen Untersuchungen, soweit diese die durch ihn vertretenen Interessen betreffen, persönlich beiwohnen und die Acten über solche Untersuch- ungen einsehen und extrahiren.