(90) b) diesen in möglichster Nähe, Zusammenhange und überhaupt für die Be— wirthschaftung günstiger Lage und c) völlige Entschädigung im Uebrigen zu empfangen habe. Wenn das Gesetz weiterhin 8 17 bestimmt, daß jedem Betheiligten dabei thun— lichst Grundstücke von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenclasse (Bonität) und von gleicher Gattung im Vergleiche mit dem abzutretenden Lande anzuweisen seien: so läßt theils die dieser Vorschrift in dem Gesetze angewiesene Stellung, theils der Aus— druck: thunlichst, keinen Zweifel darüber zu, daß ihr nur untergeordnet, nämlich blos insoweit Anwendung gegeben werden solle, als es in jedem einzelnen Falle mit der Be— folgung obiger Hauptbestimmung vereinbar ist, und daß daher, insoweit dieß ohne Beein— trächtigung des Hauptzwecks der Zusammenlegung nicht zu vermeiden ist, der einzelne Betheiligte sich auch die Gewährung des Reinertragswerths des von ihm abzutretenden Landes durch Anweisung von Grundstücken anderer Bodenclassen oder einer anderen Gatt— ung gefallen lassen muß. Es ist daher die Pflicht der Zusammenlegungsbehörden, mit Entschiedenheit und Festigkeit alle entweder hierauf oder vielleicht auf einer besonderen Vorliebe für dies oder jenes Grundstück beruhenden Widersprüche einzelner Betheiligter zurückzuweisen und sich davon selbst nicht durch den Wunsch, gütliche Vereinigungen zu Stande zu bringen, ab— halten zu lassen, insofern dadurch die Zweckmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes und die höchstmögliche Nützlichkeit desselben für die Gesammtheit benachtheiligt werden würde, vielmehr dergleichen Widersprüche, da nöthig, auf dem Wege der Entscheidung zu beseitigen. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß eine nicht genügende Beobachtung dieser Grund— sätze in nicht seltenen Fällen dem Zustandekommen möglichst zweckmäßiger Zusammenleg- ungen hinderlich geworden ist: so sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die Zusammenlegungsbehörden, sowie die bei Zusammenlegungen Betheiligten mittels gegen— wärtiger Verordnung daran zu erinnern. · Dieselbeistinsämmtlichen,821desGesetzesvom14tenMär31851bezeichneten Jeitschriften zum Abdrucke zu bringen. Dresden, den 21 sten März 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Demuth. Letzte Absendung: am 6ten April 1854.