(94) Es hat dieß den Nachtheil gehabt, daß nicht selten auch solche Aerzte sich zu bezirks- und gerichtsärztlichen Stellen gemeldet haben, welche früher und namentlich in ihren Stu- dienjahren sich zu einem derartigen Berufe durch ein vollständiges und gründliches Studium der Staatsarzneikunde nicht vorbereitet hatten und daher nur in einzelnen Theilen dieser Wissenschaft genügende, in anderen nur nothdürftige Kenntnisse aufzeigen konnten, auch als practisch beschäftigte Aerzte nicht in der Lage waren, ein solches Studium in ausreichender Maaße jetzt noch nachzuholen, und von welchen eben deshalb eine ersprießliche Wirksamkeit in dem eben so wichtigen als theilweise schwierigen Berufe des Bezirks= und Gerichtsarztes nicht zu erwarten, vielmehr zu befürchten steht, daß theils die erstrebten medicinalpolizeili- chen Zwecke der Behörden oft vereitelt oder nur unzureichend erfüllt werden, theils bei den Justizbehörden öftere Einholung gerichtsärztlicher Superarbitrien sich nöthig machen, die immer mit Zeitverlust und Kostenerschwerung verbunden sind. Zu Vermeidung der hieraus für den öffentlichen Dienst erwachsenden Uebelstände findet das Ministerium des Innern Sich bewogen, Folgendes, die Prüfung der Bezirks= und Gerichtsärzte betreffend, in Erinnerung zu bringen: 1. Für Bezirksärzte und für die denselben gleich gestellten dirigirenden Aerzte der Landes-, Straf= und Versorganstalten findet die vorgeschriebene Prüfung über Staatsarz- neikunde in der durch Verordnung vom 26sten November 1831 festgestellten Maaße Statt, nur daß, einer den beiden Prüfungsbehörden später zugegangenen Verordnung ge- mäß, die unter c angeordnete mündliche Prüfung in deutscher, statt in lateinischer, Sprache gehalten wird. 2. Die nach § 8 des Gesetzes vom 30sten Juli 1836, die Organisation der unte- ren Medicinalbehörden betreffend, in Pflicht zu nehmenden Gerichtsärzte haben nach &11 der diesem Gesetze beigegebenen Instruction dieselbe Prüfung über Staatsarzneikunde und in derselben Modalität abzulegen, und bedürfen sie bei etwaiger später erfolgender Anstellung als Bezirksärzte einer zweiten derartigen Prüfung nicht. 3. Da in der angezogenen Verordnung vom 26sten November 1831 nur der Nach- weis der Qualification als Arzt erster Classe und als Geburtshelfer, sowie der Nachweis des gründlich betriebenen Studiums der Staatsarzneikunde als Zulässigkeitsbedingungen erfordert werden, keineswegs aber eine bereits erlangte Designation als Bezirks= oder Ge- richtsarzt, so steht die Ablegung dieser Prüfung jedem Arzte frei, der obige Nachweise beizubringen vermag. 4. Bei bereits designirten Bezirks= oder Gerichtsärzten findet die Anmeldung bei der- jenigen Prüfungsbehörde Statt, in deren Sprengel der zu übernehmende Medicinal= oder Gerichtsbezirk gelegen ist; solchen Aerzten dagegen, welche eine Designation als Bezirks- oder Gerichtsärzte noch nicht erlangt haben, steht die Wahl unter den beiden Prüfungs- behörden des Landes frei.