(95) 5. Die über Ablegung dieser bezirks= oder gerichtsärztlichen Prüfung von der betref- fenden Prüfungsbehörde erhaltene Legitimation ist von den bereits designirten Bezirks= und Gerichtsärzten zum Behufe ihrer Verpflichtung als solche vorzulegen, von nicht designirten Aerzten aber ihren künftigen Anstellungsgesuchen beizuschließen. Indem das Ministerium des Innern solches Alles hierdurch zur Kenntniß der Aerzte gelangen läßt, hofft es zu einem vollständigeren und gründlicheren Studium der Staats- arzneikunde in ihren beiden Zweigen: der Medicinalpolizei und gerichtlichen Mediein, Ver- anlassung zu geben, und für die bezirks= und gerichtsärztlichen Stellen in Zukunft vorzugs- weise solche Männer zu gewinnen, welche sich diesem Berufe mit wahrer Neigung und nach sorgfältiger Vorbereitung widmen. Dresden, den 31 sten März 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Eppendorf. 32) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Criminal= und Polizeistrafsachen; vom 10ten April 1854. M der Regierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requi- sitionen in Criminal= und Polizeistrafsachen nach Inhalt der nachstehenden Ministerial- erklärung vom Züsten Januar 1854, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Herzoglich Sächsischen Ministeriums zu Altenburg vom 1 ten März 1854 ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner Ma- jestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, den 1 Oten April 185 4. Ministerium der Justiz. Dr. Zschinsky. Lamm.