(98 ) Betriebstelegraphen der vertragsmäßig in Verbindung mit der Sächsisch-Schlesischen Staats- eisenbahn verwalteten Löbau-Zittauer Privatbahn in gleicher Weise, wie solches rücksichtlich der Sächsisch-Böhmischen und Sachsisch-Schlesischen Staatseisenbahnen durch Bekannt- machung vom 2 l1sten Juli 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 1 56), rücksichtlich der Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn durch die Bekanntmachungen vom 1 9ten August und 13ten October 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 169 und 198) und in Ansehung der Sachsisch -Bayerischen Staatseisenbahn durch Bekanntmachung vom gten Januar 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 17) bereits verfügt worden ist, für die allgemeine telegraphische Staats= und Privatcorrespondenz und zwar sowohl wechselseitig zwischen den Stationen Zittau, Herrnhut und Löbau, als auch im Wechselverkehre dieser Stationen mit den zu gleichem Zwecke eröffneten Stationen der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen und mit den sämmtlichen Telegraphenstationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins, benutzen zu lassen. Dabei finden die durch die schon angezogene Bekanntmachung, die Eröffnung des Be- triebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen und Sachsisch-Schlesischen Staatseisenbahnen für die allgemeine telegraphische Correspondenz betreffend, vom 21 sten Juli 1853, ver- öffentlichten allgemeinen Bestimmungen ebenfalls Anwendung. Es wird jedoch die im § 8 der letzteren enthaltene Vorschrift, wonach bei Depeschen, welche zwischen einer Station der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen beziehendlich der Löbau-Zittauer Privatbahn einerseits und einer nicht-Sächsischen Station des Deutsch- Oesterreichischen Telegraphenvereins andererseits gewechselt werden, zu dem inländischen Tarifsatze der betreffende Betrag der Vereinstare hinzuzutreten hätte, vom 1sten Mai dieses Jahres an dahin abgeändert, daß in solchem Falle neben der Vereinstare eine feste Gebühr von Zwanzig Neugroschen, welche ohne weitere Rücksicht auf die Wortzahl der Depesche er- hoben wird, zu entrichten ist. Dresden, den 2 4sten April 1854. Finanz-Ministerium. Behr. Opelt. 35) Verordnung, die Anwendung der Electricität, des Galvanismus und Electromagnetismus betreffend; vom 11ten März 1854. D. die Electricität, der Galvanismus und der Electromagnetismus, sobald sie zu Heil- zwecken in Anwendung gebracht werden, ebenso wie der Lebensmagnetismus, wegen dessen