(99) bereits unter dem 4ten August 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 83 fg.) Verordnung ergangen ist, als auf den inneren Organismus des Menschen berechnete Heil- mittel im eigentlichen Sinne des Wortes anzusehen sind, so findet sich das Ministerium des Innern, um den Uebergriffen in den Bereich der ärztlichen Wirksamkeit, welche durch die, neueren Wahrnehmungen nach, bin und wieder erfolgende Anwendung jener Kräfte Seiten solcher Personen geschehen, die zur inneren ärztlichen Praris nicht befugt sind, und den daraus für die Gesundheit der damit behandelten Personen möglicher Weise erwach- senden Gefährdungen zu begegnen, beziehendlich im Einverständnisse mit dem Justizministe- rium veranlaßt, Folgendes zu verordnen: 1. Die Anwendung der Electricität, des Galvanismus und des Electromagnetismus auf den Menschen zu Verfolgung irgend eines Heilzweckes ist nur gesetzlich legitimirten Aerzten erster und zweiter Classe, letzteren jedoch mit Rücksicht auf die in den 66 7 und 10 des Mandats, die Ausübung der inneren Heilkunde betreffend, vom 1sten Juni 1824 (Gesetzsammlung Seite 7 3 fg.) enthaltenen Beschränkungen, gestattet. 2. Blosen Wundärzten und allen Nichtärzten ist die selbstständige, d. h. ohne An- ordnung und nicht unter der leitenden Oberaufsicht eines zur inneren Praxis legitimirten Arztes erfolgende Veranstaltung von Kuren mittelst der Electricität, des Galvanismus oder Electromagnetismus unbedingt untersagt, möge solches durch einfache oder durch zusam- mengesetzte Apparate geschehen. t Arzt, welcher derartige Kuren nicht selbst vornimmt, sondern unter seiner Leitung durch einen Wundarzt oder Laien vornehmen läßt, bleibt für das Verfahren dabei verantwortlich. 4. Zuwiderhandlungen gegen das unter 2 ausgesprochene Verbot sind, dafern sie von Wundärzten begangen werden, medieinalpolizeilich nach § 16 des oben schon angezogenen Mandats vom üisten Juni 1824, insofern sie aber von Laien verhangen worden, nach Maaßgabe des Artikels 267 des Criminalgesetzbuchs zu ahnden. 5. Die Bezirksärzte haben darauf, daß den vorstehenden Anordnungen allenthalben genau nachgegangen werde, ihr Augenmerk zu richten und etwaige, dabei zu ihrer Kenntniß gelangende Contraventionen der betreffenden Polizei= oder nach Befinden Criminalbehörde zur, beziehendlich gemeinschaftlichen, Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Dresden, den 1 lten März 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Eppendorf. 1864. 15