(109 ) haupt über alle diejenigen Punkte, die sich auf die Ueberführung des Verkehrs von der einen Bahn auf die andere und das gehörige gegenseitige Ineinandergreifen des Bahn— betriebs beziehen, einschließlich der gemeinschaftlichen Benutzung des Uebergangsbahnhofs und der deshalb festzustellenden Modalitäten, hat die Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft mit dem Directorium der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie sich zu vereinbaren und den desfalls abzuschließenden Vertrag noch vor Eröffnung des Betriebs auf der Anschlußbahn dem Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme und Genehmigung vorzulegen. Dabei ist jedenfalls von dem Gesichtspunkte auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen: a) daß die Abfertigung der Personen, des Gepäcks und der Güter zwischen Berlin und Dresden, und Berlin und Leipzig mit directen Billets, Gepäckscheinen und Frachtbriefen zu geschehen habe; b) daß die Taxen für die nach Leipzig und die von da nach Berlin bestimmten Trans— porte für die Tour von Berlin über Jüterbogk bis an den Anschlußpunkt bei Röderau, sowie in umgekehrter Richtung von der Berlin-Anhaltischen Gesell— schaft keinenfalls höher gestellt werden dürfen, als die von Berlin bis Köthen für den directen Verkehr zwischen Berlin und Leipzig bestehenden Taxen; c) daß die Beförderung sowohl der Personen als der Güter zwischen Berlin einer Seits und Dresden und Leipzig anderer Seits sobald und in so weitem Umfange als möglich ohne Wechsel der Transportfahrzeuge erfolge. 10. Insofern sich nach dem Ermessen der Königlich Sächsischen Staatsregierung im Interesse des allgemeinen und des Post-Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten auf der Route zwischen Berlin einer Seits und Dresden und Leipzig anderer Seits als noth- wendig darstellen und auf den bezüglichen Strecken der Leipzig-Dresdner Bahn zur Aus- führung gebracht werden sollte, so ist die Verwaltung der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn auf die vom Ministerium des Innern an sie zu richtende Aufforderung verpflichtet, sich dieser Veranstaltung auch ihrer Seits anzuschließen und die dadurch bedingten Betriebsein- richtungen unverweilt ins Werk zu setzen. 11. Das Verhältniß der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft zur Königlich Sächsischen Postanstalt hinsichtlich der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn ist nach den in der Beilage R. J. ) enthaltenen Bestimmungen zu beurtheilen, welchen die Berlin-Anhal- tische Eisenbahngesellschaft sich allenthalben zu unterwerfen hat. & 12. In Beziehung auf die Benutzung der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn für Zwecke der Militärverwaltung ist die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft, als Eigenthümerin der genannten Anschlußbahn, sowohl der Königlich Sächsischen als der Königlich Preußischen Mili- tärverwaltung gegenüber, zu den nämlichen Leistungen verpflichtet, welche derselben hinsichtlich der dem Preußischen Gebiete angehörigen Abtheilung der Bahn von Berlin nach Dresden zu *) Des Abdrucks dieser Beilage hat es nicht bedurft.