(128 ) wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. Art. 3. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftmäßigen Dienst— siegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten Postvereins- vertrags vom Jahre 1852 behandelt werden. Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter— suchungsfällen zur Anwendung kommen. Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug gesetzt werden und vorläufig auf die Dauer von sechs Jahren, vom 1sten Juni 1854 an gerechnet, dann aber so lange gültig sein, bis einer der contrahirenden Theile durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben wird, gegenwärtige Vereinbarung außer Vollzug zu setzen. Zu Urkund dessen ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät gegenwärtige Ministerialerklärung, welche gegen eine entsprechende Erklärung von Seiten der Kurfürstlich Hessischen Regierung ausgetauscht werden soll, ausgestellt und ausge- fertigt worden. Dresden, am 24 ten Mai 1854. Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. Frhr. v. Beust. LS) Dr. Sschinsky. MÆ 45) Verordnung, die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; vom Sten Juni 1854. Nechvem mittelst Allerhöchster Verordnung vom Sten vorigen Monats (Gesetz= und Verordnungsblatt von 185 4, Seite 101) die Veranstaltung der für die im laufenden Jahre noch einzuberufende ordentliche Ständeversammlung erforderlichen Ergänzungswahlen angeordnet, mit der Leitung dieser Wahlen aber folgende Regierungscommissare, als