(131) & 48) Verordnung, den Wildpretsverkauf betreffend; vom 19ten Juni 1854. Neen es auf Grund der bei Handhabung der Vorschrift im § 12 der Verordnung, einige Abänderungen und Zusätze zu der wegen der Ausübung der Jagd unterm 1 3ten Mai 1851 ergangenen Verordnung betreffend, vom 2 Ssten Juni 1852 (Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 139 und vom Jahre 1852, Seite 237), wonach Wildpret, auf welches die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit Anwendung leiden, innerhalb derselben, einschließlich des aus dem Auslande bezogenen Wildprets weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten werden soll, zeither gemachten Wahr- nehmungen als angemessen erschienen ist, dieses Gegenstandes halber einige besondere Be- stimmungen zu treffen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium des Innern Nachstehendes hierdurch verordnet: & 1. Das Feilbieten derjenigen Wildpretsgattungen, für welche eine Schon= und Hege- zeit mit dem ersten Februar jeden Jahres beginnt, darf nach erfolgtem Jagdschlusse, um sowohl den Jagdberechtigten, als den Wildpretshändlern eine angemessene Frist zur Ver- werthung des bis dahin erlegten Wildes zu gewähren, noch bis mit dem 1 Aten Februar jeden Jahres stattfinden. Die Vorschriften der Verordnungen vom 13ten Mai 1851 und vom 2s8sten Juni 1852 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Jagdausübung selbst nach Eintritt der Schon- und Hegezeit erleiden hierdurch keine Aenderung. & 2. Vom 15ten Februar ab bis mit dem Züsten August, und, soviel Rothwild an- langt, bis mit dem 15ten Juli jeden Jahres darf, mit alleiniger Ausnahme der in der Zeit vom 15ten März bis 15ten Mai erlegten Hasel-, Birk= und Auerhähne (vergl. Verordnung vom 13ten März 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 47), ingleichen mit Ausnahme der Schnepfen, Enten und anderer, nicht zu den Singvögeln gehörigen Strichvögel (Verordnung vom 28sten Juni 1852, § 10) schlechter- dings keinerlei Wild, auch nicht ausländisches, zum Verkaufe feilgeboten werden. Zuwider- handlungen sind mit den im § 30 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 geordneten Strafen, und bei Wildpretshändlern überdieß nach Befinden mit Entziehung der Con- cessson zum Wildpretshandel zu ahnden. §6# 3. Wer innerhalb der Schon= und Hegezeit im Besitze von erlegtem Wildprer, auf welches erstere Anwendung leidet, sich befindet, ist auf Verlangen der Polizeibehörde über die Bezugsquelle Auskunft zu geben verpflichtet. & 4. Da das Fleisch der Hasen während der zur Schon= und Hegezeit bestimmten Monate ungenießbar zu sein pflegt, so wird für die Dauer der Schon= und Hegezeit, vom