(133 ) Geschz-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, #eeStück vom Jahre 1854. AMÆ 50) Verordnung, die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente betreffend; vom 20sten Juni 1854. Auf den Grund der von den Regierungen sämmtlicher Elbuferstaaten nach den Verhand— lungen der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Commission getroffenen Vereinbarung finden die Ministerien des Innern und der Finanzen sich veranlaßt, zu Ergänzung der in der Elb— schifffahrts-Additionalacte vom 1 Zten April 1844, 9§ 11 und 13 (Gesetz= und Verord- nungsblatt vom Jahre 1844, Seite 277, IV) und in der Generalverordnung vom 21 ten Februar 1846, § 18 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 9), so- wie in der Generalverordnung vom 1 Aten Juli 1853, 98§ 1 und 4 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 153) enthaltenen Vorschriften hierdurch Folgen— des zu verordnen: 8 1. Jeder Schiffsführer ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern — — verpflichtet, für den Fall eintretender Ungültigkeit des für das von ihm geführte Schiff ausgefertigten Schiffspatents dasselbe binnen vier Wochen, vom Eintritte der Ungül- tigkeit an gerechnet, an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben. § 2. Von den Elbzollbehörden ist eine entsprechende Bemerkung über diese Verpflicht- ung des Schiffsführers sowohl in die von ihnen fernerhin neu auszufertigenden Schiffs- patente aufzunehmen, als auf den nach und nach bei ihnen zur Vorzeigung kommenden oder da nöthig einzufordernden Schiffspatenten nachzutragen. 3. Die Erörterung und Bestrafung der gegen die Vorschrift § 1 vorkommenden Contraventionen steht den Elbzollbehörden zu. 1854. 21