(145 ) betreffenden Gesetzes vom 4ten December 1833 angeordneten Steuererhebungsmaaßstabe von 3 Thalern o4 für den Dresdner Eimer zu 50 Procent nach dem Alkoholometer von Tralles nicht mehr im richtigen Verhältnisse sich befindet, in Uebereinstimmung mit den anderen hierbei betheiligten Regierungen für angemessen, auf Grund des im & 4 des obengedachten Gesetzes vom 4ten December 1833 für einen solchen Fall ausgesprochenen Vorbehalts abermals eine Berichtigung des Steuererhebungssatzes für Branntwein aus mehligen Stoffen, sowie in deren Verfolg zugleich eine verhältnißmäßige Erhöhung des Eingangszolls für Hefe eintreten zu lassen und verordnen deshalb, wie folgt: & 1. An Branntweinsteuer sind zu entrichten: vom 1 sten August 1854 bis 31fssten Juli * * , ¾ Kr von je 24,1112 Dresdner Kannen vom 1 sten August 1855 ab 3 Ngr. Rauminhalt der Maischgefäße. &2. Mit Landwirthschaft verbundene Branntweinbrennereien haben, dafern in den- selben nur vom 1 sten November bis längstens zum 1 6ten Mai des nächstfolgenden Jahres die Branntweinmaische aus selbst erzeugten mehligen Stoffen bereitet wird, und die Menge der täglichen Einmaischung für jeden Betriebstag den Betrag von 1100 Kannen Maisch- raum nicht übersteigt, statt obiger Steuersätze, zu entrichten: vom isten August 1854 bis Züsten Juli 7 1 s 8 Ku von je 24,14772 Dresdner Kannen vom isten August 1855 ab 21 Ngr. Rauminhalt der Maischgefäße. §&# 3, Bei Berechnung der Steuer ist der Betrag desjenigen Maischraums, welcher bei der Division mit 24,/1772 in die gesammte, im Betriebsplane für den laufenden Kalendermonat angemeldete Kannenzahl übrig bleibt, außer Ansatz zu lassen. Im Uebrigen bleibt auch die Vorschrift im §& 5 der Branntweinsteuerverordnung vom 4ten December 1833 (Seite 379 des Gesetz= und Verordnungsblattes von gedachtem Jahre), wornach bei dem auf die angemeldete Betriebszeit ausfallenden Gesammtsteuerbetrage Groschen- antheile oder Pfennige nicht zu erheben sind, noch ferner in Kraft, und wird zugleich für Aufstellung und Hinausgabe einer bei Berechnung der Branntweinsteuer künftig zum An- halte dienenden Hülfstafel Sorge getragen werden. & 4. Die für Bereitung von Branntwein aus nicht-mehligen Materialien angeord- neten Steuersätze unterliegen zur Zeit keiner Veränderung. § 5. Die oben angezogene Verordnung vom 30sten Juli 1838, ingleichen der gleichfalls in Bezug genommene § 5 der Verordnung vom 1 öten November 1840 werden hiermit aufgehoben. 6 6. Wegen anderweiter Regulirung der gegenwärtig bestehenden Vergütung der Branntweinsteuer bei der Ausfuhr des Branntweins, oder dessen Verwendung zur Blei- weiß= und Bleizucker-Fabrikation wird besondere Anordnung vorbehalten.