(150 ) nen Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Criminal— und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts— behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth— wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Be— hörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staatscasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. jedoch Art. 2) Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftsgebühren, Stempeltaren, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art. Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der regquirirten Behörde nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den an- deren, durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und in Ausgabe deeretiren zu lassen. Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Reguisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls zur Vereinnahmung deeretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. Art. Z. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienstsiegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten Post- vereinsvertrags vom Jahre 1852 behandelt werden. Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Un- tersuchungsfällen zur Anwendung kommen. Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in