(161) 14ten October weiterung des Art. 34 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom zösten- Noere 1839 die nachstehende Vereinbarung getroffen worden. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Orts, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen die vor einem Königlich Sächsischen Gerichte abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Königlich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder recognoscirt worden wären. Im Königreiche Sachsen haben die vor einem Königlich Preußischen Notare in Preußen nach der inlän- dischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge dieselbe Wirksam- keit, als wenn sie vor einem Königlich Sächsischen Gerichte abgeschlossen oder recognoscirt worden wären. Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. Dresden, am 24sten Juni 1854. Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- heiten und der Justiz. Frhr. von Beust. Dr. Zschinsky. 67) Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordent- lichen Landtage betreffend; vom zlüsten August 1854. Seine Königliche Masestät haben beschlossen, die getreuen Stände zu dem ihnen bereits in Aussicht gestellten außerordentlichen Landtage auf den 5ten October dieses Jahres in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. Allerhöchstem Befehle gemäß wird dieses und daß an die Mitglieder beider ständischer Kammern noch besondere Missiven deshalb ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 31 sten August 1854. Gesammtministerium. Dr. Zschinsky. Frhr. von Beust. Roßberg.