( 165) Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug gesetzt werden, und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obgedachte, wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene Convention. Dresden, am 23sten August 1854. Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- heiten und der Justiz. Frhr. v. Beust. ) Dr. Ischinsky. 70) Verordnung, die Modificationen des allgemeinen Niederlageregulativs betreffend; vom 12ten September 1854. Nachdem sich die Zollvereinsstaaten über mehrere verkehrserleichternde Modiflcationen des unterm isten December 1841 publicirten allgemeinen Niederlageregulativs (Seite 264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von gedachtem Jahre) geeinigt haben, so werden dieselben in der Beilage 0 mit der Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese modificirten Vorschriften vom ersten October jetzigen Jahres an zur Ausführung kommen. Hiernach haben sich die betreffenden Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, insbesondere die Waarenniederleger, gebührend zu achten. Dresden, am 1 2ten September 1854. Finanz-Ministerium. Behr. Zenker. Modificationen des allgemeinen Niederlageregulativs vom 1sten December 1841. 1. Statt § 2 des allgemeinen Niederlageregulativs vom üisten December 1841. Der Niederleger, worunter im weiteren Verfolge dieses Regulativs überall derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als zur Disposstion über die niedergelegten 28“ 2