(168 ) J. Zusatz zu § 45 des Regulatios. 5) Sovweit bei einzelnen Waarengattungen ausdrücklich gestattet ist, von der Zoll- erhebung für ein Mindergewicht Umgang zu nehmen, welches durch Eintrocknen, Einzeh- ren, Verstäuben, Verdunsten oder gewöhnliche Leccage in der Niederlage ohne Ordnungs- widrigkeiten und ohne verdächtige Umstände entstanden ist, wird a) bei der Verzollung oder bei der Versendung auf Begleitschein II. (Ziffer 1) das angeschriebene Gewicht, b) bei Versendungen nach anderen Niederlageorten (Ziffer 2, Alinea 2), oder nach dem Auslande (Ziffer 3, Alinea 2), sowie bei der Aufräumung von Waaren, über welche theils zur Versendung, theils zur Verzollung verfügt worden ist (Zif- fer 4), das bei Anwendung der Regel der Eingangsverzollung unterliegende Mindergewicht um den zulässigen Betrag herabgesetzt. Von dem nach § 30 notirten Gewichte der entnommenen Proben ist dabei in jedem Falle der Eingangszoll zu erheben.