( 170 ) 71) Verordnung, eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 15ten September 1854. Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛec. verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch die in der Person des bisherigen Bürgermei— sters zu Marienberg eingetretene Veränderung eine der im § 63 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 unter Nr. 16 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, zu deren Wiederbesetzung die Stadt Freiberg ernannt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. Gegeben zu Dresden, am 15ten September 1854. Johann. · zsjFriedrichFerdinandFreiherrvonBemt. « Letzte Absendung: am 27sten September 1854.