( 174 ) 74) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer auf das Jahr 1854 betreffend; vom Z3ten October 1854. Weg der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer wird die im & 4 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 2 7sten Mai 1852 (Seite 91 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) vorbehaltene Bestimm- ung für das Jahr 1854 hiermit in Folgendem ertheilt: & 1. Für die auf das Jahr 1854 bezügliche Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanzgesetz vom 2 7sten Mai 1852, 9 2 unter b, bb ausge- schriebenen außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer wird von der baaren Einnahme an Einnehmergebühr bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, ingleichen der Steuergemeinde Lichtewalde im Steuerbezirke Augustusburg, ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: Gückelsberg, Hobensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, Plaue mit Bernsdorf, Schönau im Steuerbezirke Chemnitz, Hainsbach, (Hainsberg) Doöltzschen, Loschwitz, Nieder-Lößnitz, 6 Wiederode im Steuerbezirke Grimma, Herrnhut im Steuerbezirke Löbau, Miltitz, Siebeneichen, Bärenclause, -- im Steuerbezirke Pirna Dittersbach mit Kleinelbersdorf, zirke Pirna, im Steuerbezirke Dresden, im Steuerbezirke Meißen, und Bockwa, Gainsdorf, Liebschwitz, Nieder-Lößnitz, im Steuerbezirke Zwickau, Nieder-Pfannenstiel, Nieder-Planitz, Schedewitz, .2