(184 ) Vereinsstaaten 2e., in welchen die Erhebung stattfindet. Maaßstab für die Erhebung. fuße. im 14-Thaler— 24-Gul- denfuße. o#sch. Fl. r. Steuersatz Bemerkungen über die bei der Ausfuhr anderen Vereinsstaaten, dem Auslande bewillig Steuervergütungen. Das Herzogthum Sachsen-Coburg- Gotha, ausschließlich der Aemter Kö- nigsberg und Volkenrode. (siehe 1, i.) Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt- sche Oberherrschaft. Die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- hausensche Oberherrschaft. Das Fürstenthum Reuß alterer Linie. Das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. )) 8) b) i) 6) PBraunschweig. 7. Oldenburg. Luremburg. Anmerkung. Die in den voraufgeführten Vereins- staaten 2c. aufkommende Uebergangsabgabe von Wein und Traubenmost ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Zwischen den voraufgeführten Vereinsstaaten rc. findet freier Verkehr mit Wein und Traubenmost statt. II. Von Tabaksblättern und Tabaks- fabrikaten. Preußen (ausschließlich der Hohenzollern- schen Lande 7). Außerdem die bei Preußen vorstehend zu I, 1 von à—p aufgeführten Länder und Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen. Sachsen Centner (Preußisch) Centner (Sächsisch) 20 20 *) In den Hohengollernschen ftenthümern wird eine Uel gangsabgabe von Tabaksb tern und Tabaksfabrika nicht erhoben.