Vereinsstaaten rc., in welchen die Erhebung stattfindet. (188 ) —mmrllütt Maasßstab für die Erhebung. Steuersatz im 14-Thaler- 24-Gul- fuße. denfuße. Thlr. Ngr. Pf. Fl. Xr. Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten, oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen. — Vt 6. –1 Thüringischer Verein (wie zu J, 5). Braunschweig. Luremburg. Anmerkung 1. Die in den vorstehend zu 1, a, 2, 3 und 5 aufgeführten Vereinsländern und Vereins- landestheilen aufkommende Uebergangsabgabe von Branntwein ist eine gemeinschaftliche, welche ge- theilt wird. Zwischen den 1, a, 2, 3, 4 und 5 aufgeführten Vereinsländern findet freier Verkehr mit Brannt- wein statt. Anmerkung 2. Von dem aus dem Fürstenthume Waldeck in die zu 1, a, 2, 3 und 5 aufgeführten Vereinsländer übergehenden Branntwein wird er- hoben: a) bis mit 31sten Juli 1855. b) vom 1sten August 1555 ab. Bayern, rechts des Rheines . Außerdem die bei Bayern vorstehend unter III, 6 aufgeführten Landestheile anderer Vereinsstaaten. Hannover. Außerdem im engeren Verbande mit Hannover: a) Schaumburg-Lippe, b) die Braunschweigischen Enclaven. Oldenburg. Anmerkung. Die in den vorstehend unter 7 und 8 aufgeführten Vereinsländern aufkommende Ueber- gangsabgabe von Branntwein ist eine gemein- schaftliche, welche getheilt wird. 1r Ohm (Preußisch) bei 50 Procent Alkohol nach Tralles. do. dGo. Eimer (Bayerisch) Ohm (Hannove= risch) bei 50 Procent Alkohol nach Tralles. 6 — 10 30 54 Wie zu 1, a-. Bei der Ausfuhr wird eine Steuer- vergütung von 5½ Hannove- rischen Pfennigen für jedes Hannoverische Quartier zu 50 Procent nach Tralles gewährt.