C 190) 80) Verordnung, die Bekanntmachung der mit der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Abänderung des Art. 45 der Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe voaummm Z 1848 betreffend: vom öten October 1854. Mi der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung ist nach Inhalt der nach- stehenden Ministerialerklärung vom 6ten October dieses Jahres, welche gegen eine gleich- lautende Erklärung des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsministeriums vom Tten September dieses Jahres ausgewechselt worden ist, wegen Abänderung des Art. 45 der Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe vom #en-Zunl. 1 8 48 (Gesetz- 19ten Juli und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 148 fg.) eine Vereinbarung abgeschlossen worden, welche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Dresden, den 6ten October 185 4. Ministerium der Juftiz. Dr. Zschinskp. Lamm. Ministerialerklärung, die zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg- Gothaischen Regierung wegen der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten abgeschlossene Convention betreffend. Die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung sind mit einander übereingekommen, den Art. 45 der unterm gien-Zum- 184 8 abgeschlossenen Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Criminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichtsbehörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen nothwendig