(192 ) Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug gesetzt werden, und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obgedachte, wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene Convention. Dresden, am 6ten October 1854. Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- heiten und der Justiz. Frhr. v. Beust. Dr. Zschinsky. Letzte Absendung: am 28sten October 1854.