) Geset-und Verord nungsblall für das Königreich Sachsen, 168 Stück vom Jahre 1854. 81) Verordnung an sämmtliche Polizeiobrigkeiten, die Einlieferung von Correctionären in die Landescorrectionsanstalten betreffend; vom 4ten October 1854. Das Justizministerium hat Veranlassung genommen, durch die Blatt 158 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom laufenden Jahre abgedruckte Verordnung die Anordnung zu treffen, daß den Transporteuren von Individuen, welche in eine der Landesstrafanstalten einzuliefern sind, unter Androhung von Ordnungsstrafen ausdrücklich eingeschärft werden solle, den einzuliefernden Personen auf dem Transporte den übermäßigen Genuß von Speise und Trank, ingleichen das Tabak= und Cigarrenrauchen nicht zu gestatten, ebenso wenig auch mit den Einzuliefernden noch an dem Orte, wo sich die Strafanstalt befindet, oder ganz in der Nähe desselben, in Gasthöfen oder Schankstätten einen Aufenthalt zu nehmen. Da nun bei der Abgabe von Correctionären an die Correctionsanstalten ähnliche Ungebührlichkeiten vorgekommen sind, so findet sich das Ministerium des Innern bewogen, obige Anordnung in ihrem ganzen Umfange hierdurch auch auf die Einlieferung von Cor- rectionären in die Landescorrectionsanstalten auszudehnen. Sämmtliche Polizeiobrigkeiten haben sich daher hiernach gebührend zu achten. Dresden, den 4ten October 1854. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Eppendorf. 1854. 33