(194 ) MÆ 82) Verordnung, den Steuererhebungssatz für den aus Rübensyrup und Rüben bereiteten Branntwein betreffend; vom 19ten October 1854. Auf Grund der Bestimmung am Schlusse des § 3 des die Branntwein-, Bier-, Wein- und Tabakssteuer betreffenden Gesetzes vom 4ten December 1833 (Seite 279 des Ge- setz= und Verordnungsblattes von demselben Jahre) wird hiermit verordnet, daß die Branntweinsteuererhebungssätze, wie sie im § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 2 sten Juni jetzigen Jahres (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) für den aus mehligen Stoffen bereiteten Branntwein festgesetzt worden sind, vom isten November jetzigen Jahres an auch auf den aus Rübensyrup (Melasse), ingleichen aus Runkelrüben und anderen Rüben- arten bereiteten Branntwein Anwendung zu leiden haben. Hiernach haben sich die Steuerämter, sowie Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 1 oten October 1854. Finanz-Ministerium. Behr. Schäfer. Letzte Absenkung: am 28ten October 1854.