Rückzahlungen von Einlagen. Verfahren bei Verlust von Einlage— büchern. Unzulässigkeit der Ver- kümmerung. (C 206) Regulativ für die Sparcasse zu Forchheim. ꝛc. 13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des § 16 gedachten Falls unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren. ꝛc. 8 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher ungesäumt anzuzeigen. Hierauf wird von der Cassenverwaltung der Verlust des Buchs mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, sowohl in der Leipziger Zeitung, als auch in dem Marienberger Wochenblatte bekannt gemacht, der etwanige In— haber aufgefordert, binnen 3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ab— lauf dieser Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt. Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorge— wiesen, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung übergeben. Außerdem hat nach Ablauf der Zmonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, und es wird ihm sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen Kosten ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch aber für ungültig erklärt und diese Erklärung abermals in obengedachten Blättern bekannt gemacht. Sollte das ältere Sparcassenbuch noch vor Ausfertigung des neuen wieder gefunden werden, so sind nichts desto weniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits entstandenen Kosten sofort zu berichtigen. 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unterworfen. Die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner vorgefundenen Einlage= und Quittungs- bücher ist hierdurch nicht ausgeschlossen.