(∆ 13 ) A. DOuittung über die auf die Actie der Leipziger Bank 2 geleisteten Theilzahlungen. Erster Zeichner hat Zwei und Sechzig Thaler fünfzehn Neugroschen im 14 Thalerfuße und den nach § 111 des Statutennachtrags vom 1855 zum Reservefonds zu leistenden Beitrag mit Sechs Thalern 74 Neugroschen eingezahlt. Nach völliger Einzahlung von Zweihundert Fünfzig Thalern und Fünf und Zwanzig Thalern zum Reservefonds wird dem rechtmäßigen Besitzer dieses Quittungsbogens, gegen Rück- gabe desselben, die mit obiger No. bezeichnete, auf den Inhaber gültige Actie überliefert. Leipzig, den ten 18 2 5 Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds eingezahlt worden. eingezahlt worden. Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18 3 6 Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds eingezahlt worden. eingezahlt worden. Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18 4 7 Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und Thlr. Ngr. —= im 14 Thalerfuße und . Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds Thlr. Ngr. —= zum Reservefonds eingezahlt worden. eingezahlt worden. Leipzig, den ten 18 Leipzig, den ten 18 Wer der öffentlichen Aufforderung der Bankoerwaltung in der Leipziger Zeitung, der Liste der Ham- burger Börsenhalle und der Augsburger Allgemeinen Zeitung zur Nachzahlung binnen der, auf mindestens vdier Wochen vorher zu bestimmenden Frist, nicht Folge leistet, verfällt in eine Conventionalstrafe von 10 Procent der Einzahlungssumme. Nach dem Verfalltage werden die restirenden Actionäre nochmals, jedoch nur mittelst durch die Post unter ihrer Adresse und auf ihre Gefahr an sie zu erlassender recomman- dirter Schreiben bei Verlust ihrer durch den Interimsschein erworbenen Rechte, zur Nachzahlung des Ein- schußbetrags nebst Strafe und Kosten binnen vier Wochen aufgefordert. Wenn diese Frist unbenutzt bleibt, verliert der Inhaber des Interimsscheins seine Rechte an demselben und die darauf gemachte Einzahlung, awogegen alsdann die vorbemerkte Strafe wegfällt.