(40 ) jährlich 12 Ngr. 8 Pf. für je 100 Thlr. oder halbjährlich 1 Ngr. 6 Pf. von je 25 Thalern der Versicherungssumme zu erheben seien, wobei jedoch für den Fall, daß die Jahresbeiträge künftig auf einen geringeren, als den obangegebenen Satz firirt werden sollten, vorbehalten bleibt, den Beitragspflichtigen das dießfalls am 1 sten künftigen Monats April zu viel Erhobene auf die, den 1 sten October fällige zweite Halbjahresrate in Anrech- nung bringen zu lassen. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Dresden, den 1 9ten März 1855. Johann. Dr. Ferdinand Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard Rabenhorst. Johann Heinrich August Behr. Johann Paul von Falkenstein. Letzte Absendung: am 27sten März 1855.