( 46 ) #&2. Für den Betrieb der obenerwähnten Geschäftszweige ist a) von Belgischen Unterthanen im Königreiche Sachsen eine Gewerbesteuer von jährlich Fünf Thaler zehn Neugroschen und b) von Sachsischen Unterthanen im Königreiche Belgien eine Patentsteuer von jährlich Zwanzig Franks und zwar in beiden Staaten ohne weiteren Zuschlag zu entrichten. sa 3. Inländer, welche einen der fraglichen Geschäftszweige in Belgien gegen Entricht- ung des vorerwähnten, auch für dortige Staatsangehörige bestehenden Patentsteuersatzes ausüben wollen, haben sich zum Nachweise der erfüllten diesseitigen Steuerpflicht mit einem für das laufende Jahr gültigen Gewerbslegitimationszeugnisse zu versehen, und zwar Fabrikanten und Kaufleute, wenn sie selbst reisen, nach dem beigefügten Formulare sub A. und deren Reisende nach dem Formulare sub B. Diese Zeugnisse sind a) für Bewohner großer und Mittel-Städte von den dasigen Stadträthen und b) für Bewohner kleiner Städte und des platten Landes von der betreffenden Be- zirksamtshauptmannschaft unentgeldlich auszustellen. Dagegen haben Belgische Unterthanen, wenn sie bei Ausübung der fraglichen Gewerbs- zweige der vereinbarten Abgabenermäßigung in Sachsen theilhaftig werden wollen, sich mit einem für das laufende Jahr gültigen Patentcertificate nach dem beiliegenden Formulare unter C. zu legitimiren. & 4. Gegen Vorweisung eines in der vorgedachten Form ausgestellten Zeugnisses und Beibringung der erforderlichen polizeilichen Legitimation haben hierländische Gewerb- treibende und beziehendlich deren Reisende zu Ausübung der im § 1 gedachten Handels- geschäfte im Königreiche Belgien alsbald mit Beginn derselben ein Patent nach dem Muster Ssub D. bei der competenten Behörde, unter Erlegung der vereinbarten Patentsteuer, sich ausstellen zu lassen. Dagegen haben Belgische Gewerbtreibende und deren Reisende unter Vorweisung des Patentcertificates und ihrer polizeilichen Legitimation für den Geschäftsbetrieb in Sachsen einen Gewerbesteuerschein nach dem Muster sub E. bei dem Stadtrathe derjenigen großen oder Mittel-Stadt, welche sie bei ihrer Reise im Inlande zuerst betreten, zu lösen und daselbst die stipulirte Gewerbesteuer zu erlegen.