(51) 24) Gesetz, die Eröffnung einer 3procentigen Staatsanleihe nach Höhe von 4 Millionen Thalern an die Stelle der bisher bestandenen Actienschuld wegen Erwerbung der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn betreffend; vom 31sten März 1855. Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben auf Grund der Bestimmung in Punkt 4 des die Sächsisch-Bapyerische Staatseisen- bahn betreffenden Ueberlassungsvertrags vom isten April 1847 beschlossen, die zeither nach jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen gewesene Actienschuld wegen jener Bahn vom sten October 1855 ab in eine dreiprocentige Staatsanleihe zu verwandeln und finden daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes andurch festzusetzen Uns bewogen: & 1. Bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden ist eine Nomi- nalsumme von Vier Millionen Fünfmal Hundert Tausend Thalern — — neuer dreiprocentiger Staatsschuldencassenscheine in Abschnitten von 100 Thalern aus- zufertigen, gegen welche Unser Finanzministerium seiner Zeit die als Staatsschuld über- nommenen, nach Höhe des nämlichen Gesammtbetrags im Umlaufe befindlichen Actien der vormaligen Sachsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie einzutauschen hat. &2. Diesen neuen Staatsschuldencassenscheinen werden Talons nebst bezüglichen Zinsencoupons beigegeben. Deren vom isten October 1855 ab beginnende Verzinsung nach jährlich 3 vom Hundert hat in den halbjährigen Terminen 31sten März und 30sten September zu erfolgen. 83. Mindestens Eindrittheil Procent der ursprünglichen Emissionssumme, ingleichen der Zuwachs der durch successive Rückzahlung erspart werdenden Zinsen, soll alljährlich zur Tilgung derselben verwendet werden. Oiese Tilgung hat nach vorausgegangener halb- jähriger Auslosung zu den §# 2 bemerkten Zinsterminen Statt zu finden, dergestalt, daß mit der erstmaligen Rückzahlung im Termine 31 sten März 1856 der Anfang zu machen ist. Es bleibt jedoch vorbehalten, zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Ver- losungswege oder durch Ankauf aus freier Hand eintreten zu lassen. ## 4. Oie zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Stagts-