(52) schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landeswährung angewiesen werden. 85. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden, wohin auch künftig die eingetauschten Actien der vor- maligen Sächsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie abzugeben sind, verantwortlich. 6. Die in dem Mandate vom 2sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammer-Creditcassen- scheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die, dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten dreiprocentigen Staatsschuldencassenscheine, in gleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgängig ebenfalls Anwendung. # 7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 3üsten März 1855. Johann. Johann Heinrich August Behr. Letzte Absendung; am 20sten April 1855.