(68 ) Actien ausgezahlt. Ebenso wird der Werth der gesammten Betriebsmittel nach vorgän- giger Feststellung desselben durch Sachverständige unter die vorhandenen Actionärs vertheilt. 6) Sollte wider Erwarten innerhalb dieser für die auf Sächsisches Gebiet fallende Strecke des Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmens festgesetzten Concessionsdauer von funfzig Jahren das darauf verwendete Anlagecapital sammt Zinsen zu 4 Procent jährlich erweislich (vergl 6& 4 und 5) noch nicht wieder hereingebracht worden sein, so wird die Königlich Sächsische Regierung der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft den unge- schmälerten Genuß der Betriebserträgnisse der Zittau-Reichenberger Bahn, soweit dieselbe auf Sächsischem Staatsgebiete liegt, unbeschadet des, nach Obigem sodann dem Staate heimgefallenen Eigenthums der Bahn, noch auf so lange überlassen, bis nächst der gedach- ten Verzinsung auch der Ersatz jenes Capitals erfolgt sein wird. Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, nach Verlauf von fünfundzwanzig Jahren vom Tage der ertheilten Concession an, zu jeder Zeit das Eigen- thum der auf Sächsischem Gebiete gelegenen Strecke der Zittau-Reichenberger Bahn nach vorausgegangener einjähriger Kündigung gegen Vergütung des auf dieselbe verwendeten ersten Bauanlagecapitals erwerben zu können. § VJ. Die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung übernimmt die Führung des Baues der Zittau-Reichenberger Eisenbahn und damit zugleich die der Kaiserlich Kö- niglich Oesterreichischen Regierung gegenüber vertragsmäßig feststehende Verpflichtung, den Bau der Bahn längstens binnen drei Jahren vom Tage der von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung für die jenseitige Bahnstrecke ertheilten definitiven Concession zu vollenden und bis dahin in betriebsfähigen Zustand zu setzen, sowie die Erfüllung der den Bau und Betrieb der Bahn der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung gegen- über vertragsmäßig festgestellten Bedingungen. Ebenso übernimmt die Königlich Sächsische Staatsregierung den Betrieb und die Un- terhaltung der Bahn gegen Gewährung eines Pauschalquantums von 60 9 des Brutto- ertrags, sowie die Beschaffung, Ergänzung und Unterhaltung der Betriebsmittel gegen Ueberweisung des dafür im Anschlage vorgesehenen Theils des Anlagecapitals. Die Wirksamkeit der Gesellschaftsorgane der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft erstreckt sich lediglich auf die rein gesellschaftlichen Angelegenheiten. é# Sie Festistellung des Bahntarifs und des Fahrplans fällt der Staatseisenbahn= verwaltung anheim. § 9. Anlangend das Verhältniß des Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmens zur Königlich Sächsischen Post, so ist die ein für allemal dem Stationsinhaber zu Zittau zu gewährende Entschädigung aus dem Anlagecapitale zu gewähren, im Uebrigen aber das obengedachte Verhältniß nach den für die Staatseisenbahnen bestehenden Grundsätzen zu beurtheilen.