(71) Recht, von den Verhandlungen des Directoriums und Ausschusses, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen fortwährende Kenntniß zu nehmen und die Aus- führung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse der Staatsregierung oder des Unter- nehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu behindern. g) Der Staat übt das wegen des von ihm übernommenen vierten Theils des im &2 bezeichneten Actiencapitals in den Generalversammlungen ihm zustehende Stimmrecht durch einen besonderen Bevollmächtigten aus, welchem in jeder Generalversammlung eine nach einem noch näher festzustellenden Verhältnisse durch die Statuten zu normirenden Stimmenzahl zusteht, jedoch mit der Maaßgabe, daß die Gesammtzahl der von dem Be- vollmächtigten des Staats wegen des oben erwähnten Antheils am Actiencapitale zu füh- renden Stimmen das Quotalverhältniß eines Fünftheils der sämmtlichen in der General-= versammlung vertretenen Stimmen nicht überschreiten darf. Die Legitimation des Bevollmächtigten wird durch ein vom Finanzministerium aus- gestelltes Attest über die Zahl der im Besitze und der Verwahrung der Finanzhauptcasse befindlichen Actien der Zittau-Reichenberger und beziehendlich der Löbau-Zittauer Eisen- bahn bewirkt. Statuten für die Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. Actiengesellschaft. & 1. Die unter der Benennung: Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft auf Grund des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oester- reichischen Staatsregierung abgeschlossenen Staatsvertrags vom 2sten April 185 3 und der vorstehend unter O abgedruckten Concessionsbedingungen begründete Actiengesellschaft hat die Herstellung einer von der Stadt Zittau aus in unmittelbarem Anschlusse an die daselbst ausmündende Löbau-Zittauer Eisenbahn nach der Stadt Reichenberg in Böhmen zu führenden, mittelst Dampfkraft zu betreibenden Eisenbahn zum Zweck, deren Erbauung, Unterhaltung und Betrieb von der Königlich Sächsischen Staatsregierung übernommen wird. . Zu Erreichung des im §# 1 gedachten Gesellschaftszwecks, einschließlich des Auf- wandes für Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel, sowie des Betrags der für die Zweck. Fonds.