((73 ) Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist. Die Schlußrechnung ist, nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß, einer zusam- menzuberufenden Generalversammlung zur Justification, sowie zur Liberirung des Directoriums und sonstiger Interessenten, vorzulegen; b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in den Besitz der Staatsregierung; ) durch Geltendmachung des der Königlich Sachsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung in Ansehung der auf ihrem Staatsgebiete gelegenen Bahn- strecken zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf des 25 sten Jahres vom Tage der er- theilten Concessson an auszuübenden Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der Eisenbahn sammt Zubehör nach vorausgegangener einjähriger Kündigung gegen Vergütung des auf dieselbe verwendeten ersten Bauanlagecapitals zu erwerben; d) mit Ablauf der 5 Ojährigen Concessionsdauer, oder beziehendlich mit Eintritt des- jenigen späteren Zeitpunkts, wo das Anlagecapital sammt Zinsen durch die Be triebsrente sich ersetzt haben, wo dann, während das Eigenthum der Bahn schon mit Ablauf der 5 Ojährigen Frist ohne Weiteres und ohne Entgeld unmittelbar an die Königlich Sächsische und beziehendlich die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Staatsregierung übergeht, der gesammte Amortisationsfond (vergl. §8 6 der Con- cessionsbedingungen) auf die noch vorhandenen Actien ausgezahlt und der Wertb# der gesammten etwa vorhandenen Betriebsmittel nach vorgängiger Feststellung durch Sachverständige unter die vorhandenen Actionärs vertheilt wird. Actien. &#. Das § 2 gedachte ursprüngliche Anlagecapital von 2,500,000 Thalern wird durch 25,000 Actien à 100 Thaler im Vierzehnthalerfuße aufgebracht, jedoch allmählig in der im § 6 der Concessionsbedingungen bestimmten Weise amortisirt. 69. Die Actien lauten auf den Inhaber, und der jedesmalige körperliche Inhaber einer Actie wird, ohne Rücksicht auf den Besitztitel, als Actionär betrachtet. Eine Rück- forderung der geleisteten Einzahlung ist unstatthaft, ebenso ist der Inhaber einer Actie aber auch über deren Neunwerth weder gegen die Gesellschaft, noch gegen Dritte verbindlich. — Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Be- trags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 6 10. Auf jede Actie darf, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (von Zahl. Eigenschaft. Höhe. welchen unter A. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten 10 Thaler nur ein die Saumme 1855. 14