Vorsitz. Gegenstände. Abstimmung. ( 80) 21 bis 30 Actien 4 Stimmen 31. 40 5 41. 50 6 51. 75 7 76 100 8 101 150 9 151 und mehr 10 "•% In gemeinschaftlichen Generalversammlungen werden hierbei die Stimmen für die Actien jeder der beiden Eisenbahngesellschaften, auch wenn dergleichen in einer Hand verei- nigt sein sollten, besonders berechnet. ##42. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen- gleichheit hat der Vorsitzende des Directoriums. #43. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen, nach einer von dem Di- rectorium dem Vorsitzenden des Ausschusses, beziehendlich auch des Ausschusses der Löbau- Zittauer Actiengesellschaft zur Auslassung mitzutheilenden Reihenfolge, zum Vortrage und nach Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind: a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§J 80 d), welche mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 49); ) die Abänderung und Ergänzung der Statuten; d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7 a, b); e) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di- rectorium, welches den Ausschuß, beziehendlich die Ausschüsse rechtzeitig davon zu unterrichten hat, angemeldet worden sind; ) Entscheidungen der zwischen dem Directorium und dem Ausschusse, beziehendlich den vereinigten Ausschüssen etwa obschwebenden Meinungsdifferenzen. Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorium in Generalversammlun- gen zur Berathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden. Ausschuß und Directorium haben solche Gegenstände und die etwa zu formirenden Anträge sich gegenseitig vorher mitzutheilen; 8) in gemeinschaftlichen Generalversammlungen der Zittau-Reichenberger und der Löbau-Zittauer Actiengesellschaften solche Angelegenheiten, welche das Interesse bei- der Gesellschaften gemeinschaftlich berühren, unter der im § 37 aufgestellten Vor- aussetzung. 44. Die Abstimmungen über gestellte Fragen erfolgen ohne Unterschied des Be- rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7 a gedachten Falles durch ab-