( 84 ) f) sein Gutachten über die vom Directorium ihm vorgelegten Gegenstände auf Ver- langen demselben zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Directoriums an selbiges zu geben; nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewährung man dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält; 8) die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten noth- wendigen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen von dem Directorium zu verlangen; n) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu beschließen. Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vor- sitzender oder die durch letzteren ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, von den Beamten der Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu erhalten. Alle diese Rechte — insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erforderlich ist — übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus. Directorium. Zweck. 63. Das Directorium, welches gleichzeitig als Directorium der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft fungirt, hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft allenthalben zu verwalten und die letztere nach außen hin allseits zu vertreten. Mit dem Zeitpunkte, wo die Constituirung der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesell- schaft durch Unterbringung der Actien als erfolgt zu betrachten ist, tritt das Directorium der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft auch für die Angelegenheiten der Zittau-Reichen- berger Eisenbahn in Wirksamkeit, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: Mitgliederzahl. s64. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern und hat seinen Sitz in Zittau. Ernennung u. 65. Die Staatsregierung ernennt, unabhängig von der Gesellschaft, ein Mitglied Wahl. des gemeinschaftlichen Directoriums, von den zwei anderen Directoren wird der eine von dem Ausschusse der Zittau-Reichenberger, der andere von dem Ausschusse der Löbau- Zittauer Eisenbahngesellschaft in gesonderten Sitzungen gewählt. Befähigung. § 66. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden: a)) Diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er- messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unwürdig erklärt werden;