(85 ) Z) Personen, welche mit der Zittau-Reichenberger oder der Löbau-Zittauer Gesell- schaft in einem nach Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; d) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell- schafter der dem Directorium bereits angehörigen Mitglieder. & 67. Das vom Ausschusse gewählte Directorialmitglied hat, im Falle der Wahl- annahme, vor Antritt des Amtes fünf Actien der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft und fünf Actien der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, wobei, was letztere betrifft, vier Actien Lit. B. einer Actie Lit. A. gleich geachtet werden, unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine, bei der Hauptcasse niederzulegen. § 68. Die Dauer der Function des von der Staatsregierung ernannten Directors hängt von der Bestimmung der ersteren ab, wogegen aller zwei Jahre am letzten Juni eines der von den Ausschüssen erwählten Directorialmitglieder sein Amt niederzulegen hat. Sofort nach Bildung der Zittau-Reichenberger Gesellschaft und erfolgter Wahl eines Ausschusses für selbige, wird die Stelle des einen Directorialmitgliedes durch den Ausschuß der Zittau-Reichenberger Gesellschaft mittelst Wahl besetzt. Bei künftigen regelmäßigen Erledigungen erfolgt die Wahl abwechselnd von den Ausschüssen der beiden betheiligten Gesellschaften und zwar zuerst wieder am 30sten Juni 1856 durch den Ausschuß der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft. Die ausgeschiedenen Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. §& 69. Während der Amtsführung kann jeder der zwei vom Ausschusse gewählten Direetoren seine Stelle freiwillig niederlegen, wenn er zwei Monate zuvor solche bei dem Vorsitzenden des Ausschusses, von welchem seine Wahl erfolgt ist, schriftlich gekündigt hat, darf aber bis zum wirklichen Austritte den ihm obliegenden Geschäften bei Verlust der ihm auf das laufende Jahr zukommenden Remuneration sich nicht entziehen. Eine gleichzeitige Kündigung Seiten der beiden Directoren ist nicht zulässsig, sondern es muß zwischen der zuerst erfolgenden Kündigung und der später eintretenden ein Zeitraum von zwei Monaten inneliegen. Der Ausschuß ist berechtigt, von diesen zweimonatlichen Kündigungsfristen zu dispensiren. 6 70. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion, durch den Eintritt einer der § 66 bemerkten Behinderungsursachen oder durch freiwilligen Entschluß entstehen, sind sofort durch den betreffenden Ausschuß wieder zu ersetzen und es tritt das neugewählte Di- rectorialmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Annahme der Wahl. Amtsdauer. Austritt. Vacanzen. &# 71. Sämmtliche Directoren haben, so weit nicht die Statuten etwas Anderes fest= Gleichstellung. setzen, gleiche Pflichten und gleiche Rechte.