( 106 ) Kommt hierüber eine gütliche Vereinigung unter den betheiligten Bahnverwaltungen nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Königlich Sachsischen Regierung anheim. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist aber auch verpflichtet, die auf den Seiten- bahnen gangbaren Bahnwagen, falls sich solche für die Leipzig-Weissenfelser Bahn eignen, am Anschlußpunkte gegen eine zu vereinbarende Vergütung zur Weiterbeförderung zu über- nehmen, und dahin zurückzuführen. & 19. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der einzelnen Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltun- gen entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, inso- weit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung zusteht. § 20. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell- schaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß eintreten- den Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landes- gesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden würde. 6&21. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft, als Inhaberin der Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn, ist hinsichtlich aller und jeder auf die Anlage, den Besitz und Betrieb dieser Bahn bezüglichen Verhältnisse den Behörden und Gesetzen des Königreichs Sachsen, so- wie insbesondere der directen Besteuerung nach Maaßgabe der bestehenden und noch zu er- lassenden Gesetze gleich den übrigen Sächsischen Bahnen unterworfen und hat ihren Gerichts- stand vor dem Stadtgerichte zu Leipzig oder der an dessen Stelle tretenden Königlichen Behörde. Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich Sächsischem Gebiete wohnhaften Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Bezieh- ungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für die Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung für Jene zu insenuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle das Königlich Sächsische Staatsgebiet und den Verkehr mit den anstoßenden Sächsischen Bahnen betreffende Verwaltungsangelegen- heiten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft als Beauftragter der Gesellschaftsdirection zu betrachten und mit den erforderlichen, auf eine möglichst erleichterte Erledigung der bezüg- lichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen zu versehen.