( 108 ) so ist, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, für nöthig befunden worden, die nachstehende Instruction für die Gendarmen ergehen zu lassen. Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher dieselbe zur Nachachtung für die Gendarmen und sonst zu Jedermanns Kenntniß hiermit bekannt gemacht. Dresden, am 1 Sten Juni 1855. Ministerium des Innern. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Eppendorf. Instruction für die Gendarmerie, den Gebrauch ihrer Dienstwaffen betreffend. & 1. Die Gendarmen sind, bei Ausübung ihres Dienstes, von den ihnen anver- trauten Waffen Gebrauch zu machen befugt: a) wenn ein thätlicher Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem solchen Angriffe dergestalt bedroht werden, daß dessen sofortige Verwirklichung zu besorgen ist, und b) wenn ihnen ein, auf die Vereitelung ihrer Dienstverrichtung abzielender thätlicher Widerstand entgegengesetzt wird. Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es ad a) zur Abwehr des Angriffs und ad b) zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist. §& 2. Die Schußwaffe darf in den vorstehenden Fällen nur als das Gußerste Mittel der Vertheidigung, und in der Regel auch nur dann angewendet werden, wenn der An- griff oder die Widersetzlichkeit entweder von einer Anzahl Personen, welche stärker als jene der zur Stelle anwesenden Gendarmen ist, oder zwar blos von Einzelnen, aber mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich geachtet, wenn die betreffenden Personen ihre Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge nicht, der Aufforderung der Gendarmen gemäß, sofort ablegen oder wenn sie solche demnächst wieder aufnehmen. § 3. Gegen Nichtbewaffnete, sowie wenn eine Ueberzahl Gegner nicht vorhanden ist, sollen in den Fällen des § 1 Seitengewehr und Bajonct möglichst allein angewendet und nur im äußersten Falle, namentlich wenn Gefahr für das eigne Leben des Gendarmen eintritt, von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden.