(116 ) 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1849, Seite 240), der zufolge Gebäude, welche Dampfkesselanlagen enthalten, unter gewissen örtlichen Verhältnissen mit leichten Dächern ohne vollständige Balkenlage zu bedecken sind, in Verbindung mit der Ausnahme- bestimmung im § 4 sub 3 der Verordnung, baupolizeiliche Maaßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr betreffend, vom 1 lten März 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1841, Seite 29) zu der Annahme Veranlassung gegeben, als seien Gebäude der gedach- ten Art von der im § 2 der zuletzt angezogenen Verordnung vorgeschriebenen Regel harter Bedachung überhaupt ausgenommen. Diese Ansicht ist jedoch nicht begründet, da die in der Verordnung vom 13ten Sep- tember 1849 § 3 à erwähnten leichten Dächer ohne vollständige Balkenlage mit der weichen Bedachung aus Stroh, Rohr oder Schindeln, wie sie der §& 4 der Verordnung vom 1 #lten März 1841 unter gewissen Umständen als Ausnahme von der schon gedachten Regel nachläßt, keineswegs identisch und zu verwechseln sind, überdieß aber Gebäude mit Dampfkesselanlagen zu den im § 4 sub 3 der Verordnung vom 1 lten März 1841 näher bezeichneten Kategorien von Baulichkeiten gar nicht gehören. Das Ministerium des Innern erachtet es daher, beziehendlich im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, für angemessen, zu verordnen, wie folgt: 1. Alle Gebäude, welche Dampfkesselanlagen enthalten, sie mögen beim fiscalischen oder Privat-Berg-Hütten= und Fabrikbetriebe oder sonst vorkommen, sind inskünftige in der Regel mit einer solchen Bedachung zu versehen, welche, wiewohl unter Beobachtung der Eingangs erwähnten Bestimmung im § 3 sub a der Verordnung vom 13ten Sep- tember 1849, der im § 2 der Verordnung vom 1 lten März 1841 gegebenen allgemei- nen Vorschrift entspricht. 2. Ausnahmsweise mag jedoch auf dem platten Lande die Auflegung von Schindel- dächern auf derartige Gebäude a) unter den im § 4 unter 1 und 2 der Verordnung vom 1 lten März 1841 ge- dachten Voraussetzungen und b) dann gestattet werden, wenn es sich bei der fraglichen Dampfkesselanlage um eine blos einstweilige, einem vorübergehenden Zwecke dienende Unternehmung und Herstellung handelt, auf so lange, als dieß der Fall ist. 3. Hiernach allenthalben haben sich die Baupolizeibehörden und Alle, die es sonst an- geht, beziehendlich zu Vermeidung der im § 13 der Verordnung vom 1 lten März 1841 angedrohten Nachtheile, gehörig zu achten. Dresden, den 3ten Juli 1855. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Pursch.