(121) 3 0sten November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 255), Abänderungen erlitten haben, die ein- schlagenden Vorschriften dieser letzteren, erstrecken sich künftig auch auf solche Erweiterungen und Einrichtungen, welche für Eisenbahnen, bei deren Anlage das Gesetz vom Zten Juli 1835 bereits zur Anwendung gelangt ist, nach ihrer Vollendung aus Rücksichten auf die Sicherstellung der Bahn und der Bahnhofsanlage oder auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs erforderlich werden. 6. Für jeden einzelnen Fall, wo nach §# 1 dieses Gesetzes die Expropriation ein- treten soll, geschieht solches durch besondere, Uns zur Genehmigung vorzulegende Verord- nung des Ministeriums des Innern, nach vorgängiger Genehmigung des Planes (§ 2 des Gesetzes vom 3ten Juli 1835). Gegeben zu Dresden, den 21 sten Juli 1855. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. . 50) Deeret wegen Bestätigung der revidirten Statuten für die Sparcasse zu Meißen; vom 21sten Juli 1855. Wöon, Johann, von GOTTES Gnaden Kbrig von Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern den von dem Stadtrathe zu Meißen im Einvernehmen mit dem größeren Bürgerausschusse vorgelegten revidirten Statuten für die Sparcasse zu Meißen Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß mit dem Eintritte der Wirksamkeit derselben, welche in 88 11, 13 und 22 besondere Rechtsvergünstigungen enthalten, die durch Deeret vom 30sten Juli 1836 confirmirten Statuten nebst den dazu gehörigen Nachträgen, jedoch unbeschadet der Rechte, welche ältere Einleger auf Grund der nach den Bestimmungen derselben bewirkten Einlegung etwa erworben haben, außer Gültigkeit treten und von da an dem Inhalte der revidirten Statuten genau nachgegangen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges Deeret