(131) 54) Verordnung, das Liquidiren für Ursprungscertificate betreffend; vom Sten August 1855. Nehem die Zoll= und Steuerbehörden von dem Finanzministerium, in Uebereinstimmung mit dem im Königreiche Preußen bestehenden Verfahren, angewiesen worden sind, künftighin solche Ursprungscertiffcate, welche den zur Versendung nach einem durch einen Handels- vertrag mit Sachsen verbundenen Staate bestimmten Waaren zu dem Zwecke beizugeben sind, um der vertragsmäßigen Begünstigungen theilhaftig zu werden, stempel= und kostenfrei auszustellen, so wird zu Herstellung der nöthigen Gleichförmigkeit verordnet, wie folgt: In allen Fällen, wo außer den Zoll= und Steuerbehörden auch die dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden zu Ausstellung von Ursprungscertificaten ermächtigt sind oder künftig ermächtigt werden sollten, und wo diese Ursprungscertificate den Zweck haben, für Waarensendungen die Gewährung der durch einen Handelsvertrag zwischen Sachsen oder dem ganzen Zollvereine und einem auswärtigen Staate zugesicherten Vergünstigungen herbeizuführen, sind dergleichen Ursprungscertificate stempel= und kostenfrei auszustellen. Dresden, den Sten August 1855. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. 55) Verordnung, den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangszollsätze vom aus- ländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom sten September 1855 bis Ende August 1857 betreffend; vom 6ten August 1855. W#n. Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen sc. c. 4c. verordnen, auf Grund der zwischen den Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten wegen Besteuerung des Rübenzuckers unter dem 4ten April 1853 geschlossenen Uebereinkunft, wie folgt: & 1. Während des zweijährigen Zeitraums vom isten September jetzigen Jahres bis Enoe August 1857 wird, wie bisher, die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit 1855. 23