(147 ) B. die Bezirksgerichte betreffend. 16. Ein Bezirksgericht besteht aus einem Vorstande, sowie der erforderlichen Zahl von Richtern und Actuarien. Uebrigens wird das nöthige expedirende und dienende Per— sonal angestellt. 17. Das Bezirksgericht beschließt in den vor dasselbe gehörigen Strafssachen bei der Hauptverhandlung, desgleichen bei Einsprüchen gegen Erkenntnisse eines Gerichtsamtes in Versammlungen von fünf, außerdem und soweit die Strafproceßordnung oder andere Ge- setze nicht etwas Anderes bestimmen, in Versammlungen von drei Richtern. & 1Jedes Bezirksgericht hat außer dem ihm zugewiesenen, § 5 näher bezeichneten Geschäftskreise zugleich in dem Gemeindebezirke derjenigen Stadt, in welcher es seinen Sitz hat, die Zuständigkeit eines Gerichtsamtes für die Rechtspflege in dem §& 4 angegebenen Umfange. Für die vom Bezirksgerichte zu erledigenden gerichtsamtlichen Geschäfte ist die Vorschrift im ersten Absatze des § 12 gleichfalls maaßgebend. 19. Jedes Bezirksgericht bildet in Sachen der streitigen Rechtspflege für die ihm einbezirkten Gerichtsämter die Spruchbehörde in der Maaße, daß diesen letzteren in allen Fällen, wo den Untergerichten die Einholung eines Erkenntnisses zeither erlaubt war, die Acten zur Abfassung einer Entscheidung an das erstere abzugeben frei steht. Dasselbe findet rücksichtlich der mit den Bezirksgerichten verbundenen Gerichtsämter Statt. Das Bezirksgericht hat bei dergleichen Streitsachen in Versammlungen von fünf Richtern zu beschließen und zu entscheiden. §20. Eine Abtheilung des Bezirksgerichts zu Leipzig, welche aus zwei Mitgliedern desselben zu bestehen hat, bildet unter Hinzuziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande das Handelsgericht der Stadt Leipzig. Das Weitere über dessen Organisation wird von dem Justizministerium im Verordnungswege bestimmt. Das künftige Handelsgericht behält diejenige Zuständigkeit, welche dem zeitherigen Handelsgerichte zukam. Auch bleiben die für das Verfahren vor dem letzteren geltenden gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen für das Verfahren vor dem ersteren maaßgebend. §6#21. Der oben (§ 13) binsichtlich der Unterordnung der Gerichtsämter unter die höheren Justizbehörden ausgesprochene Grundsatz leidet auch auf das Verhältniß der Be- zirksgerichte zu den Appellationsgerichten und dem Oberappellationsgerichte Anwendung. C. die Polizeiverwaltung betreffend. §. Die Verwaltung der Polizei in den Städten wie auf dem Lande wird, inso- weit nicht den Besitzern gewisser Güter, als solchen, die Ausübung der in der Beilage