( 160 ) & 4. Wer vom Könige zum Friedensrichter berufen ist, hat sich binnen acht Tagen vom Empfange der desfallsigen Benachrichtigung an über Annahme oder Ablehnung des ihm übertragenen Amtes schriftlich zu erklären. Erfolgt die Annahme, so bleibt die Ernennung regelmäßig für den Zeitraum von sechs Jahren in Wirksamkeit. Die Friedensrichter können jedoch ebensowohl nach Ablauf dieses Zeitraums für die gleiche Zeitdauer von Neuem ernannt, als auch ihrer Stellung durch Königliche Ent- schließung schon früher enthoben werden. Von selbst erlischt das friedensrichterliche Amt bei den dasselbe bekleidenden vormaligen Gerichtsinhabern durch Veräußerung des betreffenden, im Gerichtssprengel gelegenen Be- sitzthums, bei den anderen Friedensrichtern mit Verlegung des wesentlichen Wohnsitzes außerhalb des Gerichtssprengels. Will ein Friedensrichter auf die von ihm angenommene Stellung als solcher vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode freiwillig Verzicht leisten, was ihm auch ohne Angabe von Gründen jederzeit frei steht, so hat er solches drei Monate vor dem Zeitpunkte der beabsichtigten Niederlegung des Amtes bei der Bezirksamtshaupt- mannschaft anzuzeigen. Mit dem angegebenen Zeitpunkte erlischt sodann die Function von selbst. 5. Die Friedensrichter sind obrigkeitliche Personen und in dieser ihrer Eigenschaft dem Amtshauptmanne des Bezirks untergeordnet, dem Gerichtsamte aber für den ganzen Bereich seiner polizeilichen und gemeindeobrigkeitlichen Amtsthätigkeit zur Seite gestellt und dazu berufen, bei Handhabung der gesetzlichen Ordnung innerhalb des Gerichtssprengels theils unterstützend, theils selbstständig mitzuwirken. Ausgenommen von der friedensrichterlichen Wirksamkeit sind die im Gerichtssprengel gelegenen Städte, in denen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, auch wenn das Gerichtsamt innerhalb derselben obrigkeitliche Rechte auszuüben haben sollte. § 6. Das nach § 5 den Friedensrichtern zustehende Befugniß zur Mitwirkung bei den Geschäften der obrigkeitlichen und der Polizeiverwaltung erstreckt sich zwar an und für sich auf alle Zweige der letzteren. Sie haben jedoch ihre Aufmerksamkeit und Fürsorge zunächst und vorzugsweise denjenigen Theilen der Sicherheits= und Wohlfahrtspolizeipflege zu widmen, wolche die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und die Abwehr von Frie- densstörungen, die Veranstaltungen für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums, das örtliche und Bezirksarmenwesen, den Zustand nicht fiscalischer öffentlicher Gommunieationswege, die öffentliche Sittlichkeit, die Nahrungs= und Erwerbsverhältnisse der arbeitenden Volksclassen,