177 ) Gesetz-und Verormnungstlat für das Königreich Sachsen, 13 Stück vom Jahre 1855. — —— 64) Verordnung, die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend; vom 13ten August 1855. Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 1c. 2c. haben für nöthig befunden, das Criminalgesetzbuch vom 30sten März 1838 sammt dem Gesetze, die Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April 1838, einer Revision unterwerfen zu lassen. Nachdem in Folge dessen 1) ein Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen, 2) ein Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend, 3) ein Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige da- mit zusammenhängende Vergehen betreffend, bearbeitet worden, machen Wir unter Zustimmung Unserer getreuen Stände diese Gesetze hierdurch öffentlich bekannt und bestimmen zugleich über deren Anwendung Folgendes: & 1. Der Zeitpunkt, mit welchem die drei gedachten Gesetze in Kraft treten sollen, wird von Unserem Justizministerium durch Verordnung bestimmt werden. Von diesem Zeitpunkte an tritt das Criminalgesetzbuch vom 30sten März 1838 sammt allen auf dasselbe bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, sowie das Gesetz, die Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April 1838, außer Kraft. #s. Gleichzeitig mit oberwähnten Gesetzen wird ein neues Militärstrafgesetzbuch verkündigt. & 3. Neben den gedachten neuen Gesetzen bleiben noch ferner bis auf Weiteres in Kraft: 1855. 31