(179 ) treten, begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, dafern nicht die Anwendung derselben zu einem härteren Ergebnisse für den Angeschuldigten führt, als die Anwendung derjenigen Gesetze, unter deren Herrschaft das Verbrechen begangen worden ist. Bei Beantwortung der Frage, welches Gesetz zu einem härteren Ergebnisse führt, ist die Strafe, welche nach den zur Zeit der That gültig gewesenen Gesetzen den Verbrecher, nach den im vorliegenden Falle vorhandenen besonderen Umständen in ihrem Zusammen- hange genommen, getroffen haben würde, mit der, welche ihn nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der anderen im Eingange dieser Verordnung gedachten Gesetze, diese Vorschriften ebenfalls in ihrem Zusammenhange genommen, treffen würde, zu vergleichen. Die im Strafgesetzbuche angedrohte Zuchthausstrafe ist hierbei der zeitherigen Zucht- hausstrafe zweiten Grades gleich zu achten. & 7. Unter der im §& 6 ausgedrückten Voraussetzung sind die daselbst erwähnten Vorschriften und Bestimmungen auch bei bereits anhängigen Untersuchungen zur An- wendung zu bringen, insofern darin noch kein Erkenntniß gesprochen oder gegen dasselbe noch ein Rechtsmittel zulässig ist. Ist kein Rechtsmittel mehr zulässig, so kann eine Ab- änderung der gesprochenen Erkenntnisse nur im Wege der Begnadigung erfolgen. #&# . Sind zu dem im § 1 bestimmten Zeitpunkte Untersuchungen anhängig, welche nach dem Criminalgesetzbuche oder dem Forststrafgesetze vom 2ten April 1838 von amts- wegen einzuleiten waren, nach den im Eingange gedachten Gesetzen aber nur auf Antrag angestellt werden können, so hat, insofern ein solcher Antrag nicht bereits in den Acten vorliegt, der Richter vor Fortstellung der Untersuchung die berechtigte Person oder Behörde zu einer Erklärung deshalb zu veranlassen, und im Falle diese nicht binnen einer Sächsischen Frist, von Zeit der Aufforderung an, auf Fortstellung der Untersuchung anträgt, dieselbe beizulegen. Die Angeschuldigten haben solchenfalls die bis dahin aufgelaufenen Unkosten abzu- statten. Ist aber die Verbindlichkeit zu der Kostenabstattung nach der Lage der Unter- suchung zweifelhaft, so sind die Kosten von staatswegen zu übertragen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 1 3ten August 1855. Johann. Dr. Ferdinand Zschinsky. 317