(198 ) Art. 63. Gleichstehender Fall. Denm Anstifter ist gleich zu achten, wer einen Anderen vorsätzlich durch Erregung oder Benutzung eines Irrthums zu einer Handlung, die ohne diesen Irrthum dem Letzteren als ein Verbrechen überhaupt oder als ein schwereres Verbrechen zuzurechnen sein würde, ver— anlaßt. Art. 64. Strafe der Anstiftung und Wirkung thätiger Reue. Ist es in Folge der Anstiftung zu der von dem Anstifter beabsichtigten That oder einem Versuche derselben gekommen, so trifft den Anstifter die auf das Geschehene gesetzte Strafe. Hat die Anstiftung keinen Erfolg gehabt, so trifft den Anstifter die Strafe des nicht beendigten Versuchs desjenigen Verbrechens, zu welchem er anstiften wollte. Ist der Anstifter aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo er das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielt, ernstlich bemüht gewesen, durch Anzeige bei der Be— hörde, durch Zurücknahme des Auftrags, oder auf andere geeignete Weise die Ausführung der That zu verhindern, so ist er, wenn es demungeachtet, ohne ferneres Zuthun von seiner Seite, zur Ausführung der That gekommen, mit der Strafe des beendigten Versuchs der- selben zu belegen, wenn aber die That durch seine Bemühungen wirklich verhindert worden ist, mit aller Strafe zu verschonen. Art. 65. Ergänzende Bestimmung. Hat das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen des Angestifteten oder nach der besonderen Willensrichtung desselben eine andere strafrechtliche Natur, als nach den Verhältnissen oder der Willensrichtung des Anstifters, oder ist der Angestiftete bei der Aus- führung des Verbrechens weiter gegangen, als der Anstifter vermuthen konnte, so gilt für die Beurtheilung des Anstifters das Nämliche, was für die gleichen Fälle in Art. 55 und 56 in Betreff des Gehülfen im Verhältniß zum Urheber oder den mehreren Urhebern be- stimmt ist. Hat sich jevoch der Anstifter des Angestifteten nur als Mittels für seine eigenen Zwecke bedient, so richtet sich die Strafe des Ersteren lediglich nach seinem Verhältnisse zur That. Art 66. Anstiftung zu Militärverbrechen. Wenn Personen, welche dem Militärstrafgesetzbuche nicht unterworfen sind, einer An- stiftung von Militärpersonen (Militärstrafgesetzbuch § 1 unter 1 und 2) zu Verletzung ihrer Dienstpflicht oder zu anderen im Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Hand- lungen sich schuldig machen, so werden die Anstifter mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis