(235 ) seines Amtes zu hindern oder zu einer Amtshandlung widerrechtlich zu bestimmen, so kann die nach Art. 201 verwirkte Strafe bis um die Hälfte erhöht werden. Art. 204. Fortsetzung. Ist zu dem im Eingange des Art. 201 erwähnten Zwecke mit Brandstiftung oder Mord gedroht worden, so tritt Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren ein. Sind ganze Ortschaften, um Einwohner derselben zu einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung zu bestimmen, durch aufgesteckte Brandzeichen, ausgeworfene oder ausgesendete Drohbriefe, mit Mord, Raub, oder Brandstiftung bedroht worden, so findet Zuchthaus— strafe von vier bis zu sechszehn Jahren Statt. Art. 205. Nöthigung zur Ehe. Eltern, Pflegeeltern, Wahleltern und Vormünder, welche ihre Kinder, Pflege= oder Wahlkinder, oder Mündel, durch Gewalt oder Drohungen zu einer aus diesem Grunde von dem Ehegerichte für ungültig erklärten Ehe genöthigt haben, trifft Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten. Art. 206. Bedrohung. Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen, aus Haß, Feindschaft, Neid, oder sonst aus Bosheit oder Muthwillen, wobei keine Handlung, Duldung, oder Unterlassung des Anderen zu erreichen beabsichtigt wird, ist, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen ge- eignet ist, unter Berücksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhältnisse des Bedrohers und des Bedrohten, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. Art. 207. Vorschrift wegen des Verfahrens. Wegen Nöthigung und Bedrohung ist ein Strafverfahren nur auf Antrag einzuleiten. Ausgenommen sind die in Art. 203 und 204 erwähnten Fälle, und zwar die im Art. 20 4 erwähnten auch dann, wenn die Absicht einer Nöthigung nicht zum Grunde gelegen hat. Siebentes Capitel. Von gemeingefährlichen Handlungen. Art. 208. Brandstiftung. Wer fremde Gebäude, wohin auch Schiffe, Schiff- und Windmühlen, Wachhütten, 38 *