( 242 ) Bedeutung haben, beschimpfenden Unfug verübt, ist mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Art. 233. Störung gottesdienstlicher Handlungen. Muthwillige oder boshafte Handlungen, wodurch die Ruhe und Ordnung in einer gottesdienstlichen Versammlung gestört, eine religiöse Handlung oder Feierlichkeit unter- brochen, oder Geistliche, welche behufs einer Amtshandlung gegenwärtig sind, beleidigt werden, ingleichen die Verhinderung gottesdienstlicher Versammlungen oder religiöser Hand- lungen und Feierlichkeiten durch Gewalt oder Bedrohung mit solcher, sind mit Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu ahnden. Ist ein Geistlicher während einer Amtshandlung thätlich beleidigt oder gemißhandelt worden, so ist auf Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Art. 234. Ergänzende Bestimmung. Die in Art. 232 und 233 getroffenen Strafbestimmungen setzen zu ihrer Anwend- ung eine vom Staate anerkannte Religionsgesellschaft voraus. Meuntes Capitel. Von Verletzungen der Ehre. Art. 235. Verleumdung. Wer wider besseres Wissen durch üble Nachrede in Wort oder Schrift (vergl. Art. 125) oder auf irgend eine andere Art Jemandem gegen Andere Handlungen beimißt, welche ihn in der allgemeinen Achtung herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden geeignet sind, oder durch arglistige, auf Täuschung berechnete Veranstaltungen Jemanden solcher Hand- lungen verdächtig zu machen sucht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder, dafern die Strafe nicht über drei Monate Gefängniß ansteigt, mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern zu bestrafen. Art. 2 36. Schwererer Fall. Geht die Verleumdung auf ein Verbrechen, welches im Mindestbetrage mit Arbeits- haus oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist, oder ist die Absicht dahin gerichtet, den Anderen, sei es auch wegen eines leichteren Verbrechens, in Untersuchung zu bringen, so kann die im vorigen Artikel angedrohte Strafe bis auf Arbeitshaus von zwei Jahren er- höht werden.