( 247) redet wurde, daß der Zweikampf bis zur Tödtung des einen Theils fortgefetzt werden solle, und die Tödtung erfolgt ist; 2) Gefängniß von drei bis zu sechs Jahren, wenn ein Theil, jedoch ohne die unter 1 erwähnte Verabredung, getödtet worden; sz 3) Gefängnißstrafe von einem bis zu drei Jahren, wenn ein Theil oder beide eine schwere Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten haben; 4) Gefängniß von zwei Monagten bis zu einem Jahre, wenn nur eine leichte oder gar keine Verletzung erfolgt ist. Art. 251. Erschwerungsgrund. Ist der Zweikampf ohne Secundanten oder ohne ärztlichen Beistand vollzogen worden, so können die im vorigen Artikel unter 2, 3 und 4 angedrohten Strafen bis um die Hälfte erhöht werden. Art. 252. Hinterlistige Tödtung oder Körperverletzung im Duell. Ist einer der Kämpfenden getödtet oder schwer (Art. 167, 1, 2, Art. 168) verletzt worden, und ist die eingetretene Tödtung oder schwere Körperverletzung die Folge einer ihrem Urheber zur Last fallenden vorsätzlichen Uebertretung der hergebrachten oder besonders verabredeten Kampfregeln, so ist dieselbe nach den Bestimmungen über Todtschlag oder über Körperverletzung zu beurtheilen. Art. 253. Nebenpersonen beim Zweikampfe. Secundanten, zugezogene Zeugen und Aerzte sollen straflos sein. Vergleiche jedoch Art. 257. Art. 254. Cartellträger. Cartellträger, d. h. Personen, welche im Auftrage eines Anderen eine Ausforderung überbringen, verfallen in die Strafen der Ausforderung (Art. 248), welche, wenn die Ausforderung zugleich dahin gerichtet war, daß der Zweikampf ohne Zeugen vollzogen werden solle, und es zur Ausführung dieser Bedingung gekommen ist, bis um die Hälfte erhöht werden können. Ist der Zweikampf in der Art. 249 gedachten Weise aufgegeben worden, so sollen auch die Cartellträger mit Strafe verschont werden. Vergl. jedoch Art. 257. Art. 255. Anreizung zum Zweikampfe. Die Anreizung Anderer zum Zweikampfe mit dritten Personen, oder zur Fortsetzung